Ciao a tutti enthusiasti,
heute habe ich folgenden, bemerkenswerten Bericht gelesen:
Regelmäßig wird nicht nur in den einschlägigen Zeitschriften für Young- und Oldtimern in den Verkaufsinseraten eine Zustandsnote angegeben. Welche Auswirkungen eine leichtfertige Angabe haben kann, zeigt nachfolgende – leicht verstaubte – aber auch im Lichte des „neuen“ Schuldrechts brisante Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Die Leitsätze des Gerichts:
1. Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer hat Zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist.
2. Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft.
3. Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig dahin einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1996 - 26 U 24/96).
Der Fall:
Der Kläger erwarb vom Beklagten, einem Privatmann, einen Oldtimer, der in der Zeitungsannonce mit "Zustandskategorie 1-2" angeboten worden war, dieser aber nicht entsprach. Gewährleistung war im Kaufvertrag - formularmäßig - ausgeschlossen worden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Rücknahme des an den Kläger verkauften Fahrzeugs verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung:
Es ist zutreffend, daß grundsätzlich nicht jede in einer Zeitungsannonce enthaltene Zustandsbeschreibung der angebotenen Kaufsache eine Eigenschaftszusicherung darstellt. Sie hat aber jedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen. Das ist für die üblichen Wertstufen oder Zustandsnoten von 1-5 für Oldtimer zu bejahen.
Es macht für den Zusicherungsgehalt auch keinen Unterschied, ob die Annonce von einem Privatmann in einer Fachzeitschrift aufgegeben wurde oder ob die Beschreibung des Fahrzeugs in dem Verkaufskatalog eines Oldtimerhändlers erscheint. Entscheidend ist die Wirkung auf den Interessenten. Für ihn hebt sich die Erklärung deutlich von den sogenannten Anpreisungen ab. Auch wenn Zeitungsannoncen im allgemeinen erkennbar dem Zweck dienen, Kunden zu werben, orientiert sich der Inserent gleichwohl an dem Inhalt der Annonce, zumal wenn er fachspezifische Beschreibungen von wertbildenden Faktoren enthält (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 758 für Zeitungsannoncen unter Angabe der Fahrleistung).
Die in der Annonce enthaltene Zusicherung ist konkludent in den Vertrag der Parteien einbezogen worden. Wenn der Verkäufer ein Fahrzeug durch eine Zeitungsannonce anbietet und dabei die Zustandsnote des Oldtimers angibt, darf derjenige, der erkennbar durch die Zeitungsannonce angeworben wurde, davon ausgehen, daß der Händler sich für die für den Käufer wichtigen Angaben auch stark machen will, solange er sie bei den konkreten Vertragsverhandlungen nicht widerruft (vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 75. Es bedarf daher keiner besonderen Einbeziehung der in der Annonce enthaltenen Zusicherung in den schriftlichen Kaufvertrag.
Der Geltendmachung der Haftung für die Zusicherung steht der in der Vertragsurkunde vorgesehene Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Daß der formularmäßige Gewährleistungsausschluß die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht beseitigt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 1975, 1693). Zum gleichen Ergebnis führt die nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung im Falle des Zusammentreffens einer Zusicherung von Eigenschaften und individuell vereinbartem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluß. Den Widerspruch zwischen der ausdrücklichen Erklärung des Einstehenwollens für eine Eigenschaft und dem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluß begegnet die Rechtsprechung durch einschränkende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses. Danach versagt der Gewährleistungsausschluß, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung nicht vereinbar ist (vgl. BGH, NJW 1991, 1880; 1993, 1424 (1425); OLG Köln, NJW 1972, 162; OLGR 1992, 289; 1993, 131; 1994, 182). So werden beispielsweise Klauseln wie "wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" einschränkend dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf die Zusicherung von Eigenschaften, sondern lediglich auf die Haftung für Mängel beziehen. Dies entspricht auch der Interessenlage der Parteien im Normalfall. Denn es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer seinem Vertragspartner mit der einen Hand etwas gibt, das er ihm mit der anderen sofort wieder aus der Hand schlägt. Es kann hier offen bleiben, ob Einzelfälle denkbar sind, in denen die Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit dazu führt, daß der Gewährleistungsausschluß auch gegenüber der Zusicherung Bestand hat. Diese Interpretation der Vertragserklärungen spricht dann allerdings eher dafür, daß die vermeintliche Zusicherung gar keinen Zusicherungscharakter hat. Im gegebenen Fall liegen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der einschränkenden Auslegung des Gewährleistungsausschlusses rechtfertigen könnten. Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Gewährleistungsausschluß erfaßt daher nicht die vom Beklagten gegebene Zustandssicherung, sondern nur die Mängel des Fahrzeugs.
Der Anspruch des Kl. auf Wandlung des Kaufvertrages folgt daher aus dem Fehlen der vom Bekl. zugesicherten Eigenschaft, wobei die Beschreibung in der Annonce enthalten ist und konkludent zum Vertragsinhalt des Kaufvertrages wurde, weil der beklagte Verkäufer die Richtigkeit der Eigenschaftszusicherung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht klar und erkennbar widerrufen hat.
Praxistipp:
Vorsicht bei jeder Beschreibung des Fahrzeuges! Jede Anpreisung birgt die Gefahr einer Beschaffenheitsvereinbarung. Deshalb jedenfalls auf einen individuellen Gewährleistungsausschluß achten wie „Fahrzeug – unabhängig von der Zustandsnote – gekauft wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluß der Gewährleistung ohne Übernahme irgendwelcher Garantien“.
Also zukünftig - zumindest beim Verkauf eines Fahrzeugs ( kommt bei mir überhaupt nicht in Frage, ich gebe keines her ) - eher etwas zurückhaltender, oder ehrlicher sein. Ich musste über den Bericht deshalb schmunzeln, weil sich ein Freund von mir letzte Woche über sein neues Oldtimergutachten seines Fahrzeugs beschwert hat, weil ihm der Prüfer nur eine "2-" gab. Ich kenne das Auto, es ist in einem brillanten Zustand, aber eben nicht fabrikneu.
Cordiali saluti
Peter
heute habe ich folgenden, bemerkenswerten Bericht gelesen:
Regelmäßig wird nicht nur in den einschlägigen Zeitschriften für Young- und Oldtimern in den Verkaufsinseraten eine Zustandsnote angegeben. Welche Auswirkungen eine leichtfertige Angabe haben kann, zeigt nachfolgende – leicht verstaubte – aber auch im Lichte des „neuen“ Schuldrechts brisante Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Die Leitsätze des Gerichts:
1. Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer hat Zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist.
2. Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft.
3. Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig dahin einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1996 - 26 U 24/96).
Der Fall:
Der Kläger erwarb vom Beklagten, einem Privatmann, einen Oldtimer, der in der Zeitungsannonce mit "Zustandskategorie 1-2" angeboten worden war, dieser aber nicht entsprach. Gewährleistung war im Kaufvertrag - formularmäßig - ausgeschlossen worden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Rücknahme des an den Kläger verkauften Fahrzeugs verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung:
Es ist zutreffend, daß grundsätzlich nicht jede in einer Zeitungsannonce enthaltene Zustandsbeschreibung der angebotenen Kaufsache eine Eigenschaftszusicherung darstellt. Sie hat aber jedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen. Das ist für die üblichen Wertstufen oder Zustandsnoten von 1-5 für Oldtimer zu bejahen.
Es macht für den Zusicherungsgehalt auch keinen Unterschied, ob die Annonce von einem Privatmann in einer Fachzeitschrift aufgegeben wurde oder ob die Beschreibung des Fahrzeugs in dem Verkaufskatalog eines Oldtimerhändlers erscheint. Entscheidend ist die Wirkung auf den Interessenten. Für ihn hebt sich die Erklärung deutlich von den sogenannten Anpreisungen ab. Auch wenn Zeitungsannoncen im allgemeinen erkennbar dem Zweck dienen, Kunden zu werben, orientiert sich der Inserent gleichwohl an dem Inhalt der Annonce, zumal wenn er fachspezifische Beschreibungen von wertbildenden Faktoren enthält (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 758 für Zeitungsannoncen unter Angabe der Fahrleistung).
Die in der Annonce enthaltene Zusicherung ist konkludent in den Vertrag der Parteien einbezogen worden. Wenn der Verkäufer ein Fahrzeug durch eine Zeitungsannonce anbietet und dabei die Zustandsnote des Oldtimers angibt, darf derjenige, der erkennbar durch die Zeitungsannonce angeworben wurde, davon ausgehen, daß der Händler sich für die für den Käufer wichtigen Angaben auch stark machen will, solange er sie bei den konkreten Vertragsverhandlungen nicht widerruft (vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 75. Es bedarf daher keiner besonderen Einbeziehung der in der Annonce enthaltenen Zusicherung in den schriftlichen Kaufvertrag.
Der Geltendmachung der Haftung für die Zusicherung steht der in der Vertragsurkunde vorgesehene Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Daß der formularmäßige Gewährleistungsausschluß die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht beseitigt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 1975, 1693). Zum gleichen Ergebnis führt die nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung im Falle des Zusammentreffens einer Zusicherung von Eigenschaften und individuell vereinbartem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluß. Den Widerspruch zwischen der ausdrücklichen Erklärung des Einstehenwollens für eine Eigenschaft und dem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluß begegnet die Rechtsprechung durch einschränkende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses. Danach versagt der Gewährleistungsausschluß, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung nicht vereinbar ist (vgl. BGH, NJW 1991, 1880; 1993, 1424 (1425); OLG Köln, NJW 1972, 162; OLGR 1992, 289; 1993, 131; 1994, 182). So werden beispielsweise Klauseln wie "wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" einschränkend dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf die Zusicherung von Eigenschaften, sondern lediglich auf die Haftung für Mängel beziehen. Dies entspricht auch der Interessenlage der Parteien im Normalfall. Denn es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer seinem Vertragspartner mit der einen Hand etwas gibt, das er ihm mit der anderen sofort wieder aus der Hand schlägt. Es kann hier offen bleiben, ob Einzelfälle denkbar sind, in denen die Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit dazu führt, daß der Gewährleistungsausschluß auch gegenüber der Zusicherung Bestand hat. Diese Interpretation der Vertragserklärungen spricht dann allerdings eher dafür, daß die vermeintliche Zusicherung gar keinen Zusicherungscharakter hat. Im gegebenen Fall liegen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der einschränkenden Auslegung des Gewährleistungsausschlusses rechtfertigen könnten. Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Gewährleistungsausschluß erfaßt daher nicht die vom Beklagten gegebene Zustandssicherung, sondern nur die Mängel des Fahrzeugs.
Der Anspruch des Kl. auf Wandlung des Kaufvertrages folgt daher aus dem Fehlen der vom Bekl. zugesicherten Eigenschaft, wobei die Beschreibung in der Annonce enthalten ist und konkludent zum Vertragsinhalt des Kaufvertrages wurde, weil der beklagte Verkäufer die Richtigkeit der Eigenschaftszusicherung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht klar und erkennbar widerrufen hat.
Praxistipp:
Vorsicht bei jeder Beschreibung des Fahrzeuges! Jede Anpreisung birgt die Gefahr einer Beschaffenheitsvereinbarung. Deshalb jedenfalls auf einen individuellen Gewährleistungsausschluß achten wie „Fahrzeug – unabhängig von der Zustandsnote – gekauft wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluß der Gewährleistung ohne Übernahme irgendwelcher Garantien“.
Also zukünftig - zumindest beim Verkauf eines Fahrzeugs ( kommt bei mir überhaupt nicht in Frage, ich gebe keines her ) - eher etwas zurückhaltender, oder ehrlicher sein. Ich musste über den Bericht deshalb schmunzeln, weil sich ein Freund von mir letzte Woche über sein neues Oldtimergutachten seines Fahrzeugs beschwert hat, weil ihm der Prüfer nur eine "2-" gab. Ich kenne das Auto, es ist in einem brillanten Zustand, aber eben nicht fabrikneu.
Cordiali saluti
Peter