27.07.2011 - 19:17
@siggi-k: nee, siggi, man kann eben nicht das Ding dann einfach stehen lassen und sein Geld wieder mit heim nehmen. Wenn es sich nämlich nicht um ein sog. Fernabsatzgeschäft, also ein solches handelt, das unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet) zwischen einem UNTERNEHMER und einem Verbraucher geschlossen wird, sondern um eines zwischen zwei Verbrauchern, sprich :"von privat an privat", ist ein Widerruf der auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung seitens des Bieters / Käufers nicht möglich. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung in Form des Verschweigens der Mängel anzufechten bzw. von diesem zurückzutreten, wobei auch für den Rücktritt dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, Arglist des Verkäufers vorliegen muss. Und jetzt die Krux: Während der Widerruf (Fernabsatzgeschäft) ohne jedes billigenswerte Motiv rechtswirksam erklärt werden kann, muss der KÄUFER im Falle des Rücktritts (Mängelgewährleistung) bzw. der Anfechtung die Arglist des Verkäufers BEWEISEN.