11.03.2008 - 21:20
wie was meinst ? das telefon ist das interessante nicht das radio!
nein, aber lies mal:
Import von historischen Kraftfahrzeugen
ÖAMTC-Information zu allen Schritten des Oldtimer-Imports
Importiert man einen Oldtimer nach Österreich, kann er aufgrund strengerer Umwelt-/Zulassungsauflagen ausschließlich als „Historisches Kraftfahrzeug“ typisiert und zugelassen werden. Das hat zur Konsequenz, dass damit nur an 120 Tagen pro Jahr gefahren darf (historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr) und über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die wiederkehrende §57a-Pickerl Überprüfung ist nur alle zwei Jahre fällig.
Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung als „Historisches Fahrzeug“ in Österreich
Vor dem Ankauf sollten unbedingt nähere Auskünfte bei der Landesprüfstelle eingeholt werden, ob eine Einzelgenehmigung als „Historisches Fahrzeug“ in Österreich Chancen auf Erfolg hat und welche Dokumente dafür benötigt werden. Die Voraussetzungen sind:
Das Fahrzeug muss der Baujahrsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG entsprechen.
(Baujahrsdefinition
Als "Historisches Kraftfahrzeug" gilt nur ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,
mit Baujahr 1955 oder davor, oder
das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist.
In weiterer Folge wird das Fahrzeugalter für das Erreichen der Erhaltungswürdigkeit gleitend auf 30 Jahre angehoben (d.h. das Baujahr 1980 wird bis zum Jahr 2010 „eingefroren“). Ab dem Jahr 2010 gelten nur noch solche Fahrzeuge als erhaltenswürdig, welche zumindest 30 Jahre alt sind. Diese Regelung findet für alle Fahrzeugklassen und –arten Anwendung. Auch Fahrzeuge, welche bislang erst mit 30 Jahren als erhaltenswürdig angesehen wurden, fallen ab dem kommenden Jahr unter diese Regelungen. Einzelfälle können weiterhin dem Beirat zur Entscheidung vorgelegt werden.
Quelle: Erlass des BMVIT, GZ 179340/0002-II/ST4/2005
Liste der "Historischen Fahrzeuge"
Die approbierte Liste der "Historischen Fahrzeuge" erscheint jährlich in Zusammenarbeit mit dem Beirat für historische Kraftfahrzeuge beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und EurotaxGlass´s. Sie gilt als Nachschlagewerk für den Genehmigungsvorgang von historischen Kraftfahrzeugen. Auszüge dieser Liste sind bei Eurotax zum Unkostenbeitrag von 30 Euro unter 01/ 33 23 000 - 440 erhältlich.
Beirat für historische Fahrzeuge
Bei jenen Fahrzeugen die nicht in dieser Liste stehen, muss der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung über deren Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungszustand abgeben und die Liste gegebenenfalls ergänzen.)
Der Nachweis der Erhaltenswürdigkeit kann durch einen Auszug aus der Historischen Liste der Fa. Eurotax erbracht werden. Auszüge dieser Liste sind bei Eurotax zum Unkostenbeitrag von 30 Euro unter 01/ 33 23 000 - 440 erhältlich. Ist das Fahrzeug nicht in dieser Liste eingetragen, so hat der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung abzugeben.
Das Fahrzeug befindet sich in Originalzustand und einem guten Erhaltungszustand (Zustandsklassen 1-3).
Beim Kauf sind folgende Dinge zu beachten
Lassen Sie sich die Unterschrift des Verkäufers am Kaufvertrag gerichtlich oder notariell bestätigen. Anmerkung: An sich ist grundsätzlich zur Anmeldung des Fahrzeuges keine Beglaubigung notwendig. Jedoch kann die Behörde bei Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Kaufvertrages eine Beglaubigung verlangen. Es ist bei einem Fahrzeugkauf im Ausland daher dringend anzuraten, den Kaufvertrag gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen.
Man sollte einen Nachweis über das für das Fahrzeug entrichtete Entgelt verlangen. Dies kann für eine eventuelle Verzollung von Bedeutung sein.
Auch sollte darauf geachtet werden, dass alle zum Fahrzeug gehörigen und zur Einzelgenehmigung in Österreich notwendigen Unterlagen mit übergeben werden ( z.B. ausländischer Typenschein oder Ähnliches).
Der Transport
Ist das Fahrzeug fahrtüchtig, so kann man bei der zuständigen Zulassungsbehörde im Ausland ein sog. Überstellkennzeichen beantragen. Falls der Verkäufer zustimmt, kann man auch das ausländische Kennzeichen verwenden. Aber Achtung: Die Verwendung ausländischer Fahrzeuge ist nur bis zu einem Monat ab Einbringen nach Österreich zulässig. Danach ist das Fahrzeug umzumelden oder auszuführen.
Wird das Fahrzeug auf einen Anhänger verladen, so ist zu beachten, dass es Transportrestriktionen aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes geben könnte.
Am Bequemsten ist natürlich die Durchführung des Transportes inklusive Versicherung durch einen Transportunternehmer. In diesem Fall kann man diesem auch – falls notwendig – die mit der Verzollung zusammenhängenden Schritte überlassen.
Mehrwertsteuer und Zoll
Import aus einem EU-Land: Historische Kraftfahrzeuge, die aus einem EU-Land importiert werden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer.
Import aus einem Drittland: Seit Mitte 2007 können Autos nach Baujahr 1950 nur mehr unter sehr strengen Kriterien zollfrei eingeführt werden. Nähere Auskünfte über die Abläufe und Höhe der Abgabensätze erteilt die Zollauskunft .
NOVA
Die NOVA wird nach der Ersatzformel wie nachstehend berechnet, da ein Nachweis über Normverbrauch bei historischen Fahrzeugen kaum möglich ist:
0,2 Fache Leistung in KW jeweils vom Wert des Fahrzeuges
0,02 Prozent vom (Hubraum in cm3 minus 100) bei Motorrädern (bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%).
Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:
Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).
Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht fahrbereitem Zustand).
Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, erfolgen aber ohne Gewähr.
Der letzte Satz ist dann der Wichtige.
grüsse
nein, aber lies mal:
Import von historischen Kraftfahrzeugen
ÖAMTC-Information zu allen Schritten des Oldtimer-Imports
Importiert man einen Oldtimer nach Österreich, kann er aufgrund strengerer Umwelt-/Zulassungsauflagen ausschließlich als „Historisches Kraftfahrzeug“ typisiert und zugelassen werden. Das hat zur Konsequenz, dass damit nur an 120 Tagen pro Jahr gefahren darf (historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr) und über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die wiederkehrende §57a-Pickerl Überprüfung ist nur alle zwei Jahre fällig.
Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung als „Historisches Fahrzeug“ in Österreich
Vor dem Ankauf sollten unbedingt nähere Auskünfte bei der Landesprüfstelle eingeholt werden, ob eine Einzelgenehmigung als „Historisches Fahrzeug“ in Österreich Chancen auf Erfolg hat und welche Dokumente dafür benötigt werden. Die Voraussetzungen sind:
Das Fahrzeug muss der Baujahrsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG entsprechen.
(Baujahrsdefinition
Als "Historisches Kraftfahrzeug" gilt nur ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,
mit Baujahr 1955 oder davor, oder
das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist.
In weiterer Folge wird das Fahrzeugalter für das Erreichen der Erhaltungswürdigkeit gleitend auf 30 Jahre angehoben (d.h. das Baujahr 1980 wird bis zum Jahr 2010 „eingefroren“). Ab dem Jahr 2010 gelten nur noch solche Fahrzeuge als erhaltenswürdig, welche zumindest 30 Jahre alt sind. Diese Regelung findet für alle Fahrzeugklassen und –arten Anwendung. Auch Fahrzeuge, welche bislang erst mit 30 Jahren als erhaltenswürdig angesehen wurden, fallen ab dem kommenden Jahr unter diese Regelungen. Einzelfälle können weiterhin dem Beirat zur Entscheidung vorgelegt werden.
Quelle: Erlass des BMVIT, GZ 179340/0002-II/ST4/2005
Liste der "Historischen Fahrzeuge"
Die approbierte Liste der "Historischen Fahrzeuge" erscheint jährlich in Zusammenarbeit mit dem Beirat für historische Kraftfahrzeuge beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und EurotaxGlass´s. Sie gilt als Nachschlagewerk für den Genehmigungsvorgang von historischen Kraftfahrzeugen. Auszüge dieser Liste sind bei Eurotax zum Unkostenbeitrag von 30 Euro unter 01/ 33 23 000 - 440 erhältlich.
Beirat für historische Fahrzeuge
Bei jenen Fahrzeugen die nicht in dieser Liste stehen, muss der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung über deren Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungszustand abgeben und die Liste gegebenenfalls ergänzen.)
Der Nachweis der Erhaltenswürdigkeit kann durch einen Auszug aus der Historischen Liste der Fa. Eurotax erbracht werden. Auszüge dieser Liste sind bei Eurotax zum Unkostenbeitrag von 30 Euro unter 01/ 33 23 000 - 440 erhältlich. Ist das Fahrzeug nicht in dieser Liste eingetragen, so hat der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung abzugeben.
Das Fahrzeug befindet sich in Originalzustand und einem guten Erhaltungszustand (Zustandsklassen 1-3).
Beim Kauf sind folgende Dinge zu beachten
Lassen Sie sich die Unterschrift des Verkäufers am Kaufvertrag gerichtlich oder notariell bestätigen. Anmerkung: An sich ist grundsätzlich zur Anmeldung des Fahrzeuges keine Beglaubigung notwendig. Jedoch kann die Behörde bei Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Kaufvertrages eine Beglaubigung verlangen. Es ist bei einem Fahrzeugkauf im Ausland daher dringend anzuraten, den Kaufvertrag gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen.
Man sollte einen Nachweis über das für das Fahrzeug entrichtete Entgelt verlangen. Dies kann für eine eventuelle Verzollung von Bedeutung sein.
Auch sollte darauf geachtet werden, dass alle zum Fahrzeug gehörigen und zur Einzelgenehmigung in Österreich notwendigen Unterlagen mit übergeben werden ( z.B. ausländischer Typenschein oder Ähnliches).
Der Transport
Ist das Fahrzeug fahrtüchtig, so kann man bei der zuständigen Zulassungsbehörde im Ausland ein sog. Überstellkennzeichen beantragen. Falls der Verkäufer zustimmt, kann man auch das ausländische Kennzeichen verwenden. Aber Achtung: Die Verwendung ausländischer Fahrzeuge ist nur bis zu einem Monat ab Einbringen nach Österreich zulässig. Danach ist das Fahrzeug umzumelden oder auszuführen.
Wird das Fahrzeug auf einen Anhänger verladen, so ist zu beachten, dass es Transportrestriktionen aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes geben könnte.
Am Bequemsten ist natürlich die Durchführung des Transportes inklusive Versicherung durch einen Transportunternehmer. In diesem Fall kann man diesem auch – falls notwendig – die mit der Verzollung zusammenhängenden Schritte überlassen.
Mehrwertsteuer und Zoll
Import aus einem EU-Land: Historische Kraftfahrzeuge, die aus einem EU-Land importiert werden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer.
Import aus einem Drittland: Seit Mitte 2007 können Autos nach Baujahr 1950 nur mehr unter sehr strengen Kriterien zollfrei eingeführt werden. Nähere Auskünfte über die Abläufe und Höhe der Abgabensätze erteilt die Zollauskunft .
NOVA
Die NOVA wird nach der Ersatzformel wie nachstehend berechnet, da ein Nachweis über Normverbrauch bei historischen Fahrzeugen kaum möglich ist:
0,2 Fache Leistung in KW jeweils vom Wert des Fahrzeuges
0,02 Prozent vom (Hubraum in cm3 minus 100) bei Motorrädern (bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%).
Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:
Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).
Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht fahrbereitem Zustand).
Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, erfolgen aber ohne Gewähr.
Der letzte Satz ist dann der Wichtige.
grüsse