18.09.2008 - 09:17
... sind zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute, wobei die Garantie noch nicht einmal im Bürgerlichen Gesetzbuch als eigenständiger Vertragstyp explizit geregelt ist, aber im Wege der Vertragsfreiheit als solche möglich ist. Was heißt das für den Autokauf: Garantien müssen immer gesondert vereinbart werden, z.B. in einem Garantievertrag mit einem der Garantieversicherer, der etwa die Reparaturkosten ganz oder teilweise für eine Reihe von Bauteilen übernimmt, die während einer bestimmten Periode reparaturbedürftig werden. Bei einem QP IV werden die großen Garantieversicherer in der Regel dankend den Abschluß eines solchen Vertrages ablehnen.
Hier im Rahmen des Agenturgeschäftes geht es aber der Sache nach um ein anderes rechtliches Problem, nämlich a) wer ist als Verkäufer anzusehen und b) kann der Verkäufer die Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen wirksam ausschließen. Bei der kaufrechtlichen Gewährleistung geht es aber nicht um die Einstandspflicht für Haltbarkeitsmängel, sondern nur um die Frage, ob ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel: Übergabe des Fahrzeuges) schon vorhanden oder zumindest angelegt ist. Die kaufrechtliche Gewährleistung ist gerade keine Haltbarkeitsgarantie. Gewährleistungsrecht bestehen regelmäßig nur zwischen den Vertragsparteien. Ist ein Autohändler lediglich Vermittler (Agent), so wird er nicht Vertragspartei, sondern das Geschäft kommt lediglich zwischen Eigentümer (Verkäufer) und dem Erwerber zustande.
Der private Verkäufer kann beim Verkauf gebrauchter Sachen die Sachmängelgewährleistung relativ einfach und weitgehend ausschließen, der gewerbliche Verkäufer beim Verkauf an einen Verbraucher kann sie lediglich zeitlich begrenzen.
Vielfach sind jedoch solche Agenturgeschäfte ("im Kundenauftrag") lediglich ein Umgehungsgeschäft um Gewährleistungsregeln zu Gunsten des Verbrauchers zu unterlaufen. Solche Umgehungsgeschäfte sind unwirksam. Ein typische Fall der Unwirksamkeit im Gebrauchtwagenhandel ist etwa dann gegeben, wenn das Fahrzeug aus einer Inzahlungnahme stammt und der vorherige Eigentümer kein wirtschaftliches Risiko aus der Weiterveräußerung mehr trägt, etwa weil ein bestimmter Betrag auf den Kaufpreis des Neuwagens angerechnet wurde. Es kommt hier also auf den Inhalt der Abreden zwischen dem verkaufswilligen Eigentümer und dem Händler an.
Hier im Rahmen des Agenturgeschäftes geht es aber der Sache nach um ein anderes rechtliches Problem, nämlich a) wer ist als Verkäufer anzusehen und b) kann der Verkäufer die Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen wirksam ausschließen. Bei der kaufrechtlichen Gewährleistung geht es aber nicht um die Einstandspflicht für Haltbarkeitsmängel, sondern nur um die Frage, ob ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel: Übergabe des Fahrzeuges) schon vorhanden oder zumindest angelegt ist. Die kaufrechtliche Gewährleistung ist gerade keine Haltbarkeitsgarantie. Gewährleistungsrecht bestehen regelmäßig nur zwischen den Vertragsparteien. Ist ein Autohändler lediglich Vermittler (Agent), so wird er nicht Vertragspartei, sondern das Geschäft kommt lediglich zwischen Eigentümer (Verkäufer) und dem Erwerber zustande.
Der private Verkäufer kann beim Verkauf gebrauchter Sachen die Sachmängelgewährleistung relativ einfach und weitgehend ausschließen, der gewerbliche Verkäufer beim Verkauf an einen Verbraucher kann sie lediglich zeitlich begrenzen.
Vielfach sind jedoch solche Agenturgeschäfte ("im Kundenauftrag") lediglich ein Umgehungsgeschäft um Gewährleistungsregeln zu Gunsten des Verbrauchers zu unterlaufen. Solche Umgehungsgeschäfte sind unwirksam. Ein typische Fall der Unwirksamkeit im Gebrauchtwagenhandel ist etwa dann gegeben, wenn das Fahrzeug aus einer Inzahlungnahme stammt und der vorherige Eigentümer kein wirtschaftliches Risiko aus der Weiterveräußerung mehr trägt, etwa weil ein bestimmter Betrag auf den Kaufpreis des Neuwagens angerechnet wurde. Es kommt hier also auf den Inhalt der Abreden zwischen dem verkaufswilligen Eigentümer und dem Händler an.