18.09.2008 - 15:09
Auch hinsichtlich der Neuregelung des Schuldrechtes zum 01.01.2002 gilt der Grundsatz: Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird.
Fakt ist, daß ab 2002 der Gebrauchtwagenvertrieb der größeren Vertragshändler sich aus dem Segement der riskanten und billigen Gebrauchtwagen aus Furcht vor den Gewährleistungsregeln de facto verabschiedet hat und heute fast alle größeren markengebundenen Vertragshändler für die Gebrauchtwagen Gebrauchtwagengarantien bei CarGarant & Co. eindecken. Was bei den Garantieversicherern nicht versicherbar ist, wandert en bloc zu den Fähnchenhändlern auf den Schotterplätzen.
Denn die berechtigte Furcht des Handels ist die Regelung des § 476 BGB: tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf, so wird vermutet, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergang vorlag. Diese Vermutung kann jedoch vom Verkäufer widerlegt werden. Es ist also der Sache nach eine Beweislastumkehr, die für den Fall - wie zumeist, daß die Frage ob der Mangel schon vorlag, nicht geklärt werden kann - den Käufer begünstigt.
Der kapitale Motorschaden nach 2 Monaten ist dann genau der Fall, in welchem die Beweislastumkehr zu greifen droht und risikobewußte Händler dazu bringt, keine Fahrzeuge mehr zu handeln, die nicht versicherbar sind. Deswegen wird im etabilierten Fahrzeughandel jeder die Finger von einem achtjährigen BMW M3 lassen: Motorschäden häufig, Motorschäden extrem teuer und nicht zeitwertgerecht zu reparieren und bei den gängigen Garantieversicherern ausdrücklich von der Deckung ausgenommen
Fakt ist, daß ab 2002 der Gebrauchtwagenvertrieb der größeren Vertragshändler sich aus dem Segement der riskanten und billigen Gebrauchtwagen aus Furcht vor den Gewährleistungsregeln de facto verabschiedet hat und heute fast alle größeren markengebundenen Vertragshändler für die Gebrauchtwagen Gebrauchtwagengarantien bei CarGarant & Co. eindecken. Was bei den Garantieversicherern nicht versicherbar ist, wandert en bloc zu den Fähnchenhändlern auf den Schotterplätzen.
Denn die berechtigte Furcht des Handels ist die Regelung des § 476 BGB: tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf, so wird vermutet, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergang vorlag. Diese Vermutung kann jedoch vom Verkäufer widerlegt werden. Es ist also der Sache nach eine Beweislastumkehr, die für den Fall - wie zumeist, daß die Frage ob der Mangel schon vorlag, nicht geklärt werden kann - den Käufer begünstigt.
Der kapitale Motorschaden nach 2 Monaten ist dann genau der Fall, in welchem die Beweislastumkehr zu greifen droht und risikobewußte Händler dazu bringt, keine Fahrzeuge mehr zu handeln, die nicht versicherbar sind. Deswegen wird im etabilierten Fahrzeughandel jeder die Finger von einem achtjährigen BMW M3 lassen: Motorschäden häufig, Motorschäden extrem teuer und nicht zeitwertgerecht zu reparieren und bei den gängigen Garantieversicherern ausdrücklich von der Deckung ausgenommen