18.09.2008 - 21:47
Don Jupp schrieb:aggie schrieb:Denn die berechtigte Furcht des Handels ist die Regelung des § 476 BGB: tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf, so wird vermutet, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergang vorlag. Diese Vermutung kann jedoch vom Verkäufer widerlegt werden. Es ist also der Sache nach eine Beweislastumkehr, die für den Fall - wie zumeist, daß die Frage ob der Mangel schon vorlag, nicht geklärt werden kann - den Käufer begünstigt.
...meines Wissen kann sich der Verkäufer über so eine Dekra- oder ADAC-Untersuchung für 100 EUR davor schützen. Alles, was die in ihrem Gutachten aufführen, bestand zum Zeitpunkt des Verkaufes schon (und wird ja wissentlich vom Käufer akzeptiert, welchem das Gutachten ausgehändigt wird) - alles andere war zum Zeitpunkt des Verkaufes in Ordnung.
Stimmt das?
Gruß
Don Jupp
Ist auch nur auf offensichtlich erkennbare Mängel anwendbar. Diese Fahrzeuggutachten werden in Form eine 50-Punkte Tabelle abgearbeitet und bescheinigen z.B. im Zusammenhang mit Getriebe oder Motor, dass keinerlei Auffälligkeiten vorliegen. Im Falle eines anschließenden Motorschadens hat das aber keinerlei fundierte Beweiskraft und die Karten sind für den Käufer im Falle eines Rechtsstreits zweifelsfrei besser.
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The difference between men and boys
is the price of their toys
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